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Neue Aufstiegserlaubnis für 2017 – 2019

Anbei die aktuelle  Aufstiegserlaubnis mit Mitgliedernennung für Modelle von 5 bis 25 kg
Bitte beachtet die Ergänzungen zum Flugbetrieb
Gemäß unserer Aufstiegserlaubnis dürfen Straßen und Wege nur in mindestens 25 m Höhe überflogen werden. Von anderen Verkehrsteilnehmern (also Fußgängern, Radfahrern, Reitern, landwirtschaftliche Fahrzeugen) ist ein horizontaler Abstand von 50 Metern einzuhalten. Das Überfliegen von Personen, Tieren und Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt. Bei Start und Landung auf unserer gemähten Fläche können diese Auflagen nur bedingt eingehalten werden. Das bedeutet:  Start- und Landung auf der gemähten Fläche sind nur möglich, wenn sich im An- und Abflugbereich keine Verkehrsteilnehmer (w.o.g.) auf dem Weg befinden.

Ab sofort ist für den Flugbetrieb mit mehr als 3 Piloten, unabhängig vom Modellgewicht, ein Flugleiter erforderlichDer Flugleiter hat die Piloten rechtzeitig auf oben genannte Gefährdungen aufmerksam zu machen. Der Start und Landung muss verschoben werden bis der Bereich frei ist. Kann die Landung nicht verschoben werden, so ist ein Landeplatz auf der Wiese zu wählen, der einen ausreichenden Abstand zu den Personen am Weg gewährleistet. Die Flugleiterfunktion kann von jedem volljährigen Vereinsmitglied wahrgenommen werden.

 Gez. 12. Febr. 2017, Vorstand

Einzelaufstiegserlaubnis_2017-19